Satzung des Vereins

"FIRST MUSTANG CLUB OF GERMANY 1964-73 e.V."
Stand 01.01.2016

SATZUNG DES VEREINS “FIRST MUSTANG CLUB OF GERMANY 1964-73 e.V.” Stand 01.01.2016

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "First MUSTANG CLUB OF GERMANY 1964-73 e.V." und hat seinen Sitz in Siegen.

  • 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Fahrzeugerhaltung, Ersatzteilvermittlung sowie den Erfahrungsaustausch zwischen Haltern von Kraftfahrzeugen des Typs FORD Mustang und SHELBY Mustang, sowie die Pflege der Geselligkeit seiner Mitglieder und ist parteipolitisch und konfessionell neutral

  • 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied kann jeder Besitzer eines FORD Mustang der Modelle 1964-1973 bzw. eines SHELBY Mustang der Modelle 1965-1970 werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

  • 4 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vor- stand. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die ihr Fahrzeug veräußern oder innerhalb von sechs Monaten keinen FORD Mustang bzw. SHELBY Mustang der o.a. Baujahre erwerben, wer- den - wenn sie nicht austreten - durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

Ein Mitglied kann trotz Fahrzeugverlust seine Mitgliedschaft durch Stellung eines eigenen, formlosen Antrages mit allen Rechten und Pflichten auf- rechterhalten.

  • 5 Beiträge und sonstige Pflichten

Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist bis zum 30.11. des laufenden Jahres zu entrichten. Es erfolgt nur eine Zahlungserinne- rung. Mitglieder deren Beitrag nicht bis zum 31.01. eines Jahres gutgeschrieben ist, werden automatisch ausgeschlossen.
Zur Zeit beläuft sich der Jahresbeitrag auf € / EURO 50,00 (Fünfzig EURO) je Kalenderjahr. Bei Mitgliederaufnahmen während des laufenden Jahres ver- ringert sich der Beitrag für das angebrochene Jahr um € / EURO 12,50 pro Nichtmitgliedschaft eines Kalenderjahres-Quartals / d.h., Eintritt ab Januar des laufenden Jahres € / EURO 50,00 / ab April d.l.J. € / EURO 37,50 / ab Juli d.l.J. € / EURO 25,00 / ab Oktober d.l.J. € / EURO 12,50, dann ab jedem neuen Jahr € / EURO 50,00). Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses des Mitgliedes erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

  • 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
Eine ständige Einrichtung des Vereins ist das Amt des Kassenprüfers, das im Rahmen einer jeden, auch außerordentlichen Jahreshauptversammlung zur Wahl steht.

  • 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und dem Schriftführer..

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung im alternierenden Verfahren: Jahr 1 Wahl des 1. Vorsitzenden und Wahl des 1. Kassierer, Jahr 2 Wahl des 2. Vorsitzenden, des 2. Kassierer und des Schriftführers,

auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig, auch mehrfach.
Treten während einer Amtsperiode weniger als 50% der Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, sei es durch schriftliche Rücktrittserklärung oder durch Verlust der Mitgliedschaft laut §4 der Satzung, so kann der verbliebene Vorstand Mitglieder benennen, die diese Ämter mit allen Rechten und Pflichten bis zur nächsten Wahl des Vorstandes wahrnehmen. Diese Benennung muß einstimmig erfolgen.
Treten während einer Amtsperiode mehr als 50% der Vorstandsmitglieder aus den o.a. Gründen von ihrem Amt zurück, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung laut §8 der Satzung einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.

Im Innenverhältnis gilt: Vertragsabschlüsse mit einem Volumen über € 5.000,-- benötigen der einfachen Mehrheit des Vorstandes. Sonstige Ausgaben ( z.B. Spenden, Clubartikeleinkauf ) unter € 5.000,-- müssen einstimmig zwischen 1. Vorsitzenden und 1. Kassierer erfolgen. Sonstige Ausgaben über € 5.000,-- benötigen der einfachen Mehrheit des Vorstandes.

  • 8 Mitgliederversammlung

Die in jedem Kalenderjahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von acht Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte bei einer Mitgliederversammlung die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend sein, findet am gleichen Tage 15 Minuten später eine Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

  • 9 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Zulässig ist die Aufnahme der Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer.

  • 10 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbliebenen Vermögens.

Schlußbestimmung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen- det werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Ver- mögens in diesem Falle dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.